FriedhofsgebührensatzungDer Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius in 33442 Herzebrock-Clarholz hat mit Beschluss vom 19. September 2011 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen: §1 Allgemeines Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1). §2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. §3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung. Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofsuntersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. §4 Rücknahme von Aufträgen Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrageskönnen, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50% der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden. §5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweilsgeltenden Fassung. §6 Rückständige Gebühren Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kostender Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Gebührenordnung vom 01.01.2002 außer Kraft. Herzebrock-Clarholz, 19. September 2011 Gebührentarif zu Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1)A. Grabnutzungsgebühren
B. Gebühren der Bestattung
C. Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung
D. Sonstige Gebühren
Bekanntmachung Die vorstehende Gebührensatzung und der Gebührentarif treten nach kirchlicher sowie staatlicher Genehmigung und ordnungsgemäßer Veröffentlichung in Kraft. Herzebrock-Clarholz, den 19. September 2011 DownloadSie können diese Gebührenordnung auch hier als PDF Dokument herunterladen: |
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