Friedhofsgebührensatzung

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius in 33442 Herzebrock-Clarholz hat mit Beschluss vom 19. September 2011 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

§1 Allgemeines

Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).

§2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung. Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofsuntersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§4 Rücknahme von Aufträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrageskönnen, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50% der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

§5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweilsgeltenden Fassung.

§6 Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kostender Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Gebührenordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Herzebrock-Clarholz, 19. September 2011

Gebührentarif zu Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1)

A. Grabnutzungsgebühren

1. Wahlgrabstätten
a) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahre (einstellig) 100,00 €
b) Erdwahlgrabstätten mit einer bis zu vier Grabstellen bis zu 1.920,00 € (pro Grabstelle 480,00 €)
c) Urnenwahlgrabstätten mit zwei Grabstellen bis zu 560,00 €(pro Grabstelle 280,00 €)
d) Erdwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit (einstellig) 1.380,00 €
e) Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit (einstellig) 680,00 €
f) Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer Erdwahlgrabstätte 160,00 €
g) Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer Urnenwahlgrabstätte 160,00 €
2. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
3. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstätte die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für die Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 16,00 € / 14,00 € der Nacherwerbsgebühr je Grabstelle der Erdwahlgrabstätte / je Grabstelle der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene die Nutzungszeit überschreitende Jahr. Bei der Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit beläuft sich die Ausgleichsgebühr je Jahr und Grabstelle auf 17,00 €

B. Gebühren der Bestattung

2.Trauerhalle
a) Benutzung der Trauerhalle u. Aufbahrungsräume 170,00 €
b) Benutzung der Trauerhalle f. Einsegnungen Urnen 50,00 €
Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) Für eine Erdbestattung 270,00 €
b) Für eine Urnenbestattung 110,00 €
c)Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr sind alle im Zusammenhang mit der Beisetzung anfallenden Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung, sowie die Nutzung des Sargwagens abgegolten. Weitere Kosten zur Genehmigung der Grabmale, Verwaltungsgebühren, Gebühren für Bescheinigungen entstehen nicht 50,00 €

C. Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung

Ausgrabung
a) einer Leiche 270,00 €
b) einer Urne 110,00 €

D. Sonstige Gebühren

1. Entsorgung der Grabsteine und Fundamente durch die Friedhofsverwaltung 140,00 €
2. Vorzeitiges Einebnen von Gräbern je Grabstelle und Jahr (der Betrag ist in einer Summe zu bezahlen) 55,00 €

Bekanntmachung

Die vorstehende Gebührensatzung und der Gebührentarif treten nach kirchlicher sowie staatlicher Genehmigung und ordnungsgemäßer Veröffentlichung in Kraft.

Herzebrock-Clarholz, den 19. September 2011

Download

Sie können diese Gebührenordnung auch hier als PDF Dokument herunterladen:

Gebührenordnung November 2011

Die nächsten 5 Termine:
Wallfahrt nach Warendorf info
22.05.2012 - 10:00 Uhr
Ende: 16:00 Uhr
Sonstiges - Herzliche Einladung an alle Senioren zur Wallfahrt nach Warendorf am Dienstag, 22. Mai um 10.00 Uhr ab Marktplatz .
11.00 Uhr Pilgermesse, anschließend kleiner Imbiss
15.00 Uhr Dankandacht, anschließend Rückfahrt
Ankunft in Clarholz ca. 16.00 Uhr.
Anmeldungen bis zum 15. Mai bei Anita Maasjosthusmann, Tel. 5357.
Clarholz
Firmung info
25.05.2012 - 10:30 Uhr
Firmung - in St. Laurentius: Freitag, 25. Mai um 10:30 Uhr
Pfarrkirche
Erstkommunion info
27.05.2012
Kommunion -
Pfarrkirche
Scheunenball der Landjugend info
27.05.2012
Landjugend -
Clarholz
Goldkommunion info
28.05.2012
Kommunion -
Pfarrkirche
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